Neben dem eigentlichen Bausparvertrag lockt der Staat mit zwei separaten Förderungen: der Wohnungsbauprämie und der Arbeitnehmersparzulage. Beide lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar gleichzeitig nutzen — allerdings nur mit unterschiedlichen Sparleistungen, nicht mit derselben Einzahlung.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie 2026, und wer erhält sie?
Der Staat bezuschusst Ihre jährlichen Bausparvertrag-Einzahlungen mit 10 Prozent, bis zu einem prämienbegünstigten Höchstbetrag von 700 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 1.400 Euro für Verheiratete — das ergibt eine maximale Wohnungsbauprämie von 70 Euro beziehungsweise 140 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von höchstens 35.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 70.000 Euro für Verheiratete — wichtig dabei: Das zu versteuernde Einkommen liegt durch Werbungskosten, Freibeträge und weitere Abzüge oft deutlich unter dem Bruttoeinkommen, sodass auch Besserverdienende häufig noch profitieren.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Prinzip: Zahlt eine alleinstehende Person jährlich 620 Euro in ihren Bausparvertrag ein und liegt ihr zu versteuerndes Einkommen bei 30.000 Euro, erhält sie eine Wohnungsbauprämie von 62 Euro — 10 Prozent der Einzahlung. Wer den vollen Förderhöchstbetrag von 700 Euro einzahlt, erhält entsprechend die maximale Prämie von 70 Euro.
Was ist die Arbeitnehmersparzulage, und wie unterscheidet sie sich von der Wohnungsbauprämie?
Die Arbeitnehmersparzulage fördert speziell vermögenswirksame Leistungen (VL) Ihres Arbeitgebers, die in einen Bausparvertrag fließen, mit 9 Prozent — bis zu einem geförderten Höchstbetrag von 470 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 940 Euro für Verheiratete pro Jahr. Die Einkommensgrenzen liegen seit 2024 bei 40.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 80.000 Euro (Verheiratete) zu versteuerndem Einkommen — deutlich höher als bei der Wohnungsbauprämie.
Wichtig: Seit 2024 werden vermögenswirksame Leistungen nicht mehr auf die Wohnungsbauprämie angerechnet — wer also sowohl VL vom Arbeitgeber erhält als auch aus eigenem Gehalt zusätzlich in einen Bausparvertrag einzahlt, kann theoretisch beide Förderungen gleichzeitig nutzen, allerdings nur mit unterschiedlichen Sparleistungen. Eine verbreitete Strategie: Die VL fließen in den Bausparvertrag (Arbeitnehmersparzulage), eine zusätzliche eigene Sparleistung fließt in denselben oder einen zweiten Bausparvertrag (Wohnungsbauprämie).
| Merkmal | Wohnungsbauprämie | Arbeitnehmersparzulage |
|---|---|---|
| Fördersatz | 10 % | 9 % |
| Höchstbetrag Single | 700 €/Jahr → 70 € Prämie | 470 €/Jahr → 42,30 € Zulage |
| Höchstbetrag Paare | 1.400 €/Jahr → 140 € Prämie | 940 €/Jahr → 84,60 € Zulage |
| Einkommensgrenze Single | 35.000 € zu versteuerndes Einkommen | 40.000 € (seit 2024) |
| Einkommensgrenze Paare | 70.000 € zu versteuerndes Einkommen | 80.000 € (seit 2024) |
| Bindungsfrist | 7 Jahre | 7 Jahre |
Wie und wann beantrage ich die Wohnungsbauprämie?
Den Antrag stellen Sie über Ihre Bausparkasse, die dafür in der Regel jährlich zusammen mit dem Kontoauszug ein entsprechendes Formular bereitstellt. Wichtig zu wissen: Die Wohnungsbauprämie lässt sich bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragen — wer sie für ein bestimmtes Sparjahr vergessen hat, kann sie unter Umständen noch nachträglich geltend machen. Ausgezahlt wird die Prämie allerdings erst nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist beziehungsweise zum Zeitpunkt der sogenannten „unschädlichen Verfügung" — etwa bei Zuteilung des Bausparvertrags oder wohnwirtschaftlicher Verwendung.
Was passiert, wenn ich das Guthaben nicht wohnwirtschaftlich verwende?
Wird das geförderte Bausparguthaben vor Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist nicht für Wohnzwecke wie Kauf, Bau oder Modernisierung verwendet, muss die bereits erhaltene Wohnungsbauprämie grundsätzlich zurückgezahlt werden. Eine wichtige Ausnahme gilt für junge Menschen: Wer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist einmalig frei über das geförderte Guthaben verfügen, ohne dass eine wohnwirtschaftliche Verwendung nachgewiesen werden muss.
Was für die Förderungen spricht
- Bis zu 210 Euro jährliche Förderung möglich (140 € WoP + 84,60 € ASZ bei Paaren)
- Kombination beider Förderungen bei unterschiedlichen Sparleistungen möglich
- Rückwirkende Beantragung der Wohnungsbauprämie bis zu 2 Jahre möglich
- Ausnahmeregelung für unter 25-Jährige zur freien Verfügung nach 7 Jahren
Was Sie bedenken sollten
- Einkommensgrenzen schließen viele Besserverdienende von der WoP aus
- Bei Nichterfüllung der Zweckbindung droht Rückforderung
- Bürokratischer Aufwand: separater Antrag über die Bausparkasse nötig
- Absolute Förderbeträge im Vergleich zu anderen Anlageformen eher gering
Fazit: Lohnt sich die staatliche Bausparförderung für Sie?
Bei einem zu versteuernden Einkommen unterhalb der jeweiligen Grenzen ist die Beantragung der Wohnungsbauprämie und gegebenenfalls der Arbeitnehmersparzulage praktisch immer sinnvoll — es handelt sich um einen risikolosen Zuschuss ohne Gegenleistung außer der Zweckbindung. Prüfen Sie insbesondere, ob Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen anbietet, die bislang ungenutzt bleiben, und ob sich eine Kombination beider Förderwege für Ihre Situation lohnt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Wohnungsbauprämie für Alleinstehende?
70 Euro pro Jahr — 10 Prozent von maximal 700 Euro prämienbegünstigter Sparleistung.
Kann ich Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage gleichzeitig erhalten?
Ja, allerdings nur mit unterschiedlichen Sparleistungen — dieselbe Einzahlung wird nicht doppelt gefördert.
Was passiert mit der Wohnungsbauprämie bei vorzeitiger, zweckfremder Verwendung?
Sie muss grundsätzlich zurückgezahlt werden — außer bei der Ausnahmeregelung für unter 25-Jährige nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist.